Sozialversicherung von Ordensleuten, 23.04.1987 - 86/08/0122

Der (ehemalige) Geistliche oder Ordensangehörige hat im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages Parteistellung, sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrundezulegenden Entgeltes

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Österreich Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1989
In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Jahr: 1989, Band: 38, Heft: 2, Seiten: 399-403
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Ordensleute
B Österreich
B Rechtsprechung
B Sozialversicherung
Beschreibung
Zusammenfassung:Der (ehemalige) Geistliche oder Ordensangehörige hat im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages Parteistellung, sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrundezulegenden Entgeltes
ISSN:0029-9820
Enthält:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht