Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer. Urteil vom 26.11.2008 - X R 24/08

Leitsatz: Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Auch bei der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer im selben Steuerabschnitt wird nicht danach unterschieden, ob die...

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Kaituhi rangatōpū: Deutschland Bundesfinanzhof (Author)
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I whakaputaina: 2012
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2012, Huānga: 52, Pages: 284-290
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Steuerrecht
B Kirchensteuerrecht
B Rechtsprechung
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Leitsatz: Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Auch bei der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer im selben Steuerabschnitt wird nicht danach unterschieden, ob die Erstattung ihren Rechtsgrund in der fehlenden Beitragspflicht oder in einer Betragsermäßigung hat
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946