Beschluss vom 16.08.2000 - III 333/99 V: Kirchenaustritt durch Erklärung gegenüber Kirchenbeauftragten zu DDR-Zeiten

Eine zu DDR-Zeiten erfolgte Kirchenaustrittserklärung, die nicht den Anforderungen der DDR-Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts entspricht, kann gleichwohl zur Beendigung der Kirchenmitgliedschaft geführt haben, wenn eine entsprechende Erklärung nach der Recht...

Whakaahuatanga katoa

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Kaituhi rangatōpū: Thüringen Finanzgericht (Author)
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Reo:German
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I whakaputaina: 2000
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2000, Huānga: 19, Pages: 1336
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 751
B Deutschland
B Kirchenaustritt
B Rechtsprechung
B Deutschland DDR
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Eine zu DDR-Zeiten erfolgte Kirchenaustrittserklärung, die nicht den Anforderungen der DDR-Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts entspricht, kann gleichwohl zur Beendigung der Kirchenmitgliedschaft geführt haben, wenn eine entsprechende Erklärung nach der Rechtswirklichkeit in der früheren DDR nach innerkirchlichem Recht ausreichte. Erfolgt der Kirchenaustritt lediglich durch Erklärung gegenüber dem Kirchenbeauftragten und verzichtet die Kirche ab diesem Zeitpunkt auf die Erhebung von Abgaben, so spricht dies für die Existenz einer entsprechenden steuerlich maßgebenden innerkirchlichen Rechtspraxis.
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht