Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, Urteil vom 26.05.2000 - 9 K 131/00

1. In einer glaubensverschiedenen Ehe begründet der gegen den einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten gerichtete Kirchgeldbescheid keine Klagebfugnis des anderen Ehegatten. 2. Die Regelungen über das besondere Kirchgeld in Baden-Württemberg sind verfassungsgemäß. 3. Steue...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: FG Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2001
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 2001, Band: 46, Seiten: 215-224
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Steuerrecht
B Kirchgeld
B Rechtsprechung
B Kirchensteuer
Beschreibung
Zusammenfassung:1. In einer glaubensverschiedenen Ehe begründet der gegen den einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten gerichtete Kirchgeldbescheid keine Klagebfugnis des anderen Ehegatten. 2. Die Regelungen über das besondere Kirchgeld in Baden-Württemberg sind verfassungsgemäß. 3. Steuergegenstand des besonderen Kirchgeldes ist der Lebensführungsaufwand, für dessen Bemessung das gemeinsame Einkommen als Hilfsmaßstab herangezogen werden kann. Dies ist auch dann zulässig, wenn der einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörende Ehegatte keine Einkünfte erzielt
ISSN:0044-2690
Enthält:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht