Impotence, Dublin, Regionalgericht, 16.04.1987

Die Eheschließung der Parteien fand 1978 statt. Nachdem keine Schwangerschaft eintrat, konsultierte die Klägerin den Arzt. Später wurde festgestellt, dass das Problem auf seiten des Beklagten lag ("retrograde ejaculation"). Daraufhin adoptierte das Paar 2 Kinder; die Klägerin wurde jedoch...

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Bibliographic Details
Main Author: McGrath, Aidan (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1987
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1987, Volume: 23, Pages: 65-70
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Marriage law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1084
B Impotency
Description
Summary:Die Eheschließung der Parteien fand 1978 statt. Nachdem keine Schwangerschaft eintrat, konsultierte die Klägerin den Arzt. Später wurde festgestellt, dass das Problem auf seiten des Beklagten lag ("retrograde ejaculation"). Daraufhin adoptierte das Paar 2 Kinder; die Klägerin wurde jedoch aufgrund der Situation krank (1962). Im Oktober 1982 trennte sich das Paar endgültig. Am 29.07.1986 reichte die Klägerin Nichtigkeitsklage aus dem einzigen Grund der Impotenz seitens ihres Mannes ein. Anhand der ärztlichen Untersuchungsbefunde wird deutlich, dass "impotentia coeundi" in dem Sinne vorliegt, dass der Beklagte zu keiner Ejakulation fähig ist. Deshalb urteilt das Gericht AFFIRMATIVE
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland