intentio contra bonum prolis, Liverpool, 01.07.1987

Die Eheschließung erfolgte im März 1962. Nach vierjähriger Ehe begann die Beklagte ein Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber, den sie nach Zerrüttung der Ehe im März 1970 heiratete. Aus beiden Ehen gingen bislang keine Kinder hervor. Der Klagegrund lautet auf Nichtigkeit der Ehe aufgrund von Ausschluss d...

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: Woolfenden, Graham (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
Verificar disponibilidade: HBZ Gateway
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Publicado em: 1987
Em: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Ano: 1987, Volume: 23, Páginas: 10-12
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Descendente
B Igreja católica Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2
B Matrimônio
B Simulação
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:Die Eheschließung erfolgte im März 1962. Nach vierjähriger Ehe begann die Beklagte ein Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber, den sie nach Zerrüttung der Ehe im März 1970 heiratete. Aus beiden Ehen gingen bislang keine Kinder hervor. Der Klagegrund lautet auf Nichtigkeit der Ehe aufgrund von Ausschluss der Nachkommenschaft. Das Gericht urteilt AFFIRMTIVE, da eine so große Ablehnung gegenüber möglicher Schwangerschaft und Kindern seitens der Frau nachweisbar ist, dass sie nicht einmal auf Methoden der Empfängnisverhütung vertraute, sondern den Geschlechtsverkehr verweigerte
Obras secundárias:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland