intentio contra bonum prolis, Liverpool, 01.07.1987

Die Eheschließung erfolgte im März 1962. Nach vierjähriger Ehe begann die Beklagte ein Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber, den sie nach Zerrüttung der Ehe im März 1970 heiratete. Aus beiden Ehen gingen bislang keine Kinder hervor. Der Klagegrund lautet auf Nichtigkeit der Ehe aufgrund von Ausschluss d...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Woolfenden, Graham (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1987
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Jahr: 1987, Band: 23, Seiten: 10-12
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Ehe
B Simulation
B Rechtsprechung
B Nachkomme
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Eheschließung erfolgte im März 1962. Nach vierjähriger Ehe begann die Beklagte ein Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber, den sie nach Zerrüttung der Ehe im März 1970 heiratete. Aus beiden Ehen gingen bislang keine Kinder hervor. Der Klagegrund lautet auf Nichtigkeit der Ehe aufgrund von Ausschluss der Nachkommenschaft. Das Gericht urteilt AFFIRMTIVE, da eine so große Ablehnung gegenüber möglicher Schwangerschaft und Kindern seitens der Frau nachweisbar ist, dass sie nicht einmal auf Methoden der Empfängnisverhütung vertraute, sondern den Geschlechtsverkehr verweigerte
Enthält:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland