Aspekte des Codex Iuris Canonici 1983
Die Codexreform hatte zwei Vorgaben: CIC/1917 war formales, Vaticanum II inhaltliches Leitbild. Zum kirchlichen Selbstverständnis: - Anerkennung anderer Kirchen, Nichtidentifikation der katholischen mit der Kirche Jesu Christi (Geltungsbereich des CIC, can. 11. eingegrenzt; begrenzte Sakramentengeme...
Resumo: | Die Codexreform hatte zwei Vorgaben: CIC/1917 war formales, Vaticanum II inhaltliches Leitbild. Zum kirchlichen Selbstverständnis: - Anerkennung anderer Kirchen, Nichtidentifikation der katholischen mit der Kirche Jesu Christi (Geltungsbereich des CIC, can. 11. eingegrenzt; begrenzte Sakramentengemeinschaft can. 844.2.3.4) - Die Kirche besteht in und aus Teilkirchen (can. 368). Diese Aufwertung der Ostkirche zeigt sich im Aufbau des CIC/1983 sowie in den Normen über die Bischofsbestellung (can. 375.5, 377.1: Wahl und Bestimmung durch Rom sind gleichgewichtet, staatliche Stellen ohne Mitspracherecht; 377.2-4). Die bischöfliche Vollmacht ist aufgewertet worden (381.1: Reservations- statt Konzessionssystem, Eigenständigkeit der bischöflichen Gewalt). Ausweitung der Eigenverantwortlichkeit; Synoden, Rechte der Laien, der Frauen, besonders: Entrechtlichung des Glaubens im Vergleich zu 1917. Hervorzuheben ist auch die Leistung des CIC/1983 im Bereich des Ökumenismus, wobei hier jedoch eine rein hierarchologische Verkürzung zu erkennen ist |
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ISSN: | 0044-2690 |
Obras secundárias: | In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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