Der Ehenichtigkeitsprozeß muß vereinfacht werden
Wenn eine Ehe in der Kirche abgeschlossen wird, wird davon ausgegangen, daß sie gültig ist. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rechtsvermutung für die Gültigkeit. Bestreitet eine der Parteien dies später, dann haben wir einen Nichtigkeitsfall vor uns. Um einen solchen durchführen zu können, mu...
Auteur principal: | |
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Type de support: | Électronique Article |
Langue: | Allemand |
Vérifier la disponibilité: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Publié: |
1998
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Dans: |
NomoKnon
Année: 1998 |
Sujets non-standardisés: | B
Nullité du mariage
B Mariage B Jurisprudence |
Accès en ligne: |
Volltext (kostenfrei) |
Résumé: | Wenn eine Ehe in der Kirche abgeschlossen wird, wird davon ausgegangen, daß sie gültig ist. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rechtsvermutung für die Gültigkeit. Bestreitet eine der Parteien dies später, dann haben wir einen Nichtigkeitsfall vor uns. Um einen solchen durchführen zu können, muß ein Nichtigkeitsgrund vorliegen, und zwar schon im Zeitpunkt des Eheabschlusses. Das heißt also, einer der Ehepartner muß zu der Zeit die Ehe nicht gewollt haben oder eheunfähig gewesen sein. Durch eine solche Behauptung vor Gericht (auch Antrag oder Klage genannt) wird ein ordentlicher Nichtigkeitsprozeß eingeleitet. Wenn es sich bei dem Nichtigkeitsgrund um ein trennendes Ehehindernis oder um einen Formfehler handelt, kann der Fall in einem sogenannten summarischen Verfahren abgehandelt werden. Die Ehe wird dann nur aufgrund von Dokumenten für nichtig erklärt. Das heißt aber, daß der ordentliche Ehenichtigkeitsprozeß primär dann anzuwenden ist, wenn ein Konsensmangel vorliegt. |
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ISSN: | 2749-2826 |
Contient: | Enthalten in: NomoKnon
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Persistent identifiers: | DOI: 10.5282/nomokanon/21 |