(Kein) ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben von gemeinnützigen Einrichtungen

Zwischen dem Finanzamt und einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens war streitig, ob die Umsätze eines betriebenen Bistros und einer öffentlichen Toilette als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2/ 17)...

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Auteur principal: Kronawitter, Martin (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Publié: 2019
Dans: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Année: 2019, Volume: 7, Numéro: 6, Pages: 185-186
Sujets / Chaînes de mots-clés standardisés:B Droit ecclésiastique du travail / Droit du travail / Taxe sur la valeur ajoutée / Entreprise à but non lucratif / Utilité publique
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
SB Droit canonique
Description
Résumé:Zwischen dem Finanzamt und einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens war streitig, ob die Umsätze eines betriebenen Bistros und einer öffentlichen Toilette als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2/ 17) führten die Bundesfinanzrichter jetzt aus, dass jene Umsätze selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke (hier: Betrieb einer Werkstatt für behinderte Menschen) gedient haben. Es müsste sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als auch zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Hier trat der Verein mit seinen Gastronomie- umsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen. Daneben dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher, womit sie keine originär gemeinnützigen Leistungen waren.
ISSN:2196-0119
Contient:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen