Ausgewählte Fragen zu Berufung und Wiederaufnahme des Verfahrens im kanonischen Eheprozess
Bei der Lösung der Vorfrage (quaestio praeliminaris) nach der Zulassung der Berufung gegen ein affirmatives Urteil muss das Richterkollegium des Obergerichts vor allem drei in c. 1680, § 2 verwendete Begriffe in Betracht zu ziehen: "appellatio mere dilatoria", "evidenter appareat"...
Main Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Lang
2023
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In: |
De processibus matrimonialibus
Year: 2023, Volume: 30, Pages: 233-284 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Marriage
/ Wedding ceremony
/ Marriage process
/ Canonical process
/ Canon law
/ Catholic church, Pope (2013- : Franziskus), Verfasserschaft1, Mitis Iudex Dominus Iesus
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IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Online Access: |
Volltext (kostenfrei) Volltext (kostenfrei) |
Summary: | Bei der Lösung der Vorfrage (quaestio praeliminaris) nach der Zulassung der Berufung gegen ein affirmatives Urteil muss das Richterkollegium des Obergerichts vor allem drei in c. 1680, § 2 verwendete Begriffe in Betracht zu ziehen: "appellatio mere dilatoria", "evidenter appareat" und "sententiam confirmet". Zur Feststellung, ob eine Berufung offensichtlich rein verzögernd wirkt, bedarf es der Prüfung der logischen Gliederung und Argumentation des angefochtenen Urteils sowohl in der Rechts- als auch in der Sachlage, also der inneren Folgerichtigkeit (cohaerentia intrinsecd) und der Untersuchung der äußeren Folgerichtigkeit (cohaerentia extrinseca), der Übereinstimmung des angefochtenen Urteils und eventuell vorausgehender Urteile mit den gesammelten Beweismitteln. Während die Feststellung der inneren Folgerichtigkeit allein anhand des Urteils erfolgen kann, erfordert die Prüfung der äußeren Folgerichtigkeit einen Rückgriff auf die Sachakten. Ein Mangel an der inneren oder der äußeren Folgerichtigkeit macht eine Änderung des angefochtenen Urteils wahrscheinlich, weshalb die Berufung nicht als rein verzögernd abgewiesen werden kann. Zeigt die vorgenommene Prüfung hingegen keinen Grund, der die Änderung des Urteils wahrscheinlich macht, so ist ine weitere Behandlung der Sache in einer höheren Instanz zwecklos. Das Richterkolleg weist die Berufung durch ein begründetes Dekret ab und bestätigt das affirmative Urteil der Vorinstanz. Zusätzlich wurde auf die Behandlung einer zusammen mit der Berufung eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde sowie eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß c. 1681 i.V.m. mit c. 1644 § 2 bei der Römischen Rota und die Beschwerde gegen die Ablehnung eines solchen Antrags an die Apostolische Signatur eingegangen. Angesichts des Zeitrahmens des Referats, welches dem Artikel zugrunde liegt, wurde vor allem auf die sich in den Jahren seit In-Kraft-Treten von MIDI langsam herausbildende vorwiegende Judikatur der Römischen Rota und die Rechtsprechung der Apostolischen Signatur Bezug genommen und aus Platzgründen auf die vollständige Darlegung der umfassenden zur Thematik in verschiedenen Sprachen erschienene Literatur verzichtet. |
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Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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Persistent identifiers: | DOI: 10.22602/IQ.9783745888447 |