Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 (6 C 11/97) zur Zulässigkeit von Ethikunterricht: (DVBI [1998] 1344-1350; NJW 30 [1998] XVI; JZ 1998, 265*, 491*)

1. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer für das Fach Ethik einzuführen. 2. Das Unterrichtsfach Ehtik muss von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrich...

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出版: 1998
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1998, 卷: 167, 发布: 1, Pages: 225-237
Standardized Subjects / Keyword chains:B 德国, Bundesverwaltungsgericht / 伦理学课程 / 司法判决 / Geschichte 1998
Further subjects:B 学校
B 司法判决
B Schulrecht
B
B 伦理学课程
B 德国
B 德国 Bundesverwaltungsgericht
B 宗教课程
实物特征
总结:1. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer für das Fach Ethik einzuführen. 2. Das Unterrichtsfach Ehtik muss von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerlässlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen. 3. Das Fach Ethik darf auch ausschließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Berufungsurteil vom 01.07.1997 (DVBl. 1997, 1186). Das BVerwG wies die Revision des inzwischen volljährig gewordenen Klägers zu 1 zurück
Item Description:Aufsatz
ISSN:0003-9160
Contains:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht