Grundbucheintragung nicht existierender kirchlicher Rechtsträger als Grundstückseigentümer. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.1.2019 (I-3 Wx 34/17)

1. Nicht nur nach kirchlichem, sondern auch nach staatlichem Recht sind Katholische Kirchengemeinden und Fabrikfonds selbständige, mit Rechtsfähig keit ausgestattete Rechtsträger. Der Kirchenvorstand einer Katholischen Kirchengemeinde verwaltet und vertritt sowohl diese selbst, als auch den Fabrikfo...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Düsseldorf (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Walter De Gruyter GmbH 2023
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2023, Pages: 1-11$v73
Standardized Subjects / Keyword chains:B Judgment / Land registration / Legal entity
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Nicht nur nach kirchlichem, sondern auch nach staatlichem Recht sind Katholische Kirchengemeinden und Fabrikfonds selbständige, mit Rechtsfähig keit ausgestattete Rechtsträger. Der Kirchenvorstand einer Katholischen Kirchengemeinde verwaltet und vertritt sowohl diese selbst, als auch den Fabrikfonds als verselbständigte Vermögensmasse. 2. Eine Grundbucheintragung, die als Grundstückseigentümer einen Rechtsträger ausweist, den es unter dieser Bezeichnung nicht gibt und der auch bei Eintragung der Eigentümerbezeichnung in das Grundbuch nicht existiert hat (hier: Katholische Kirchengemeinde), bedarf grundsätzlich der Richtigstellung, deren Voraussetzungen allerdings nicht gegeben sind, wenn sich, auch nicht im Wege der Auslegung, mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf einen lediglich unzutreffend bezeichneten Beteiligten (hier: „Fabrikfonds“) bezieht. 3. Die Berichtigung des eingetragenen Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO erfordert im Hinblick auf § 20 GBO u.a. die – hier fehlende – schlüssige Darlegung, dass das Grundbuch in Bezug auf die Eigentümerbezeichnung unrichtig ist, d.h. dass sein Inhalt hinsichtlich des Eigentums nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt und dass es durch die beantragte Eintragung richtig würde.
ISBN:3110736179
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110736175