Entscheidung über Religionszugehörigkeit des Kindes. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.3.2016 (17 UF 292/15)
1. Bei Entscheidungen nach § 1628 BGB über die religiöse Kindererziehung (z.B. Taufe, Kommunion usw.) sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen Lebensbe...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
2020
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 67, Pages: 132-137 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | 1. Bei Entscheidungen nach § 1628 BGB über die religiöse Kindererziehung (z.B. Taufe, Kommunion usw.) sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes, in dem der tatsächliche Wille auch jüngerer Kinder schon deshalb in besonderer Weise berücksichtigt werden muss. 2. Dass das Kind nach § 5 KErzG mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden kann, ändert nichts an der Notwendigkeit einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Kindeswohlprüfung und führt nicht dazu, dass Anträge nach § 1628 BGB, die die religiöse Erziehung jüngerer Kinder betreffen, bereits aus diesem Grund in der Regel abzulehnen wären. |
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ISBN: | 3110645777 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110645774 |