Ausschluss eines Strafgefangenen von religiösen Veranstaltungen KG Berlin, Beschluss vom 11.1.2016 (2 Ws 303/15 Vollz)
Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüf...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
De Gruyter
2020
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 67, Pages: 1-5 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information. |
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ISBN: | 3110645777 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110645774 |