Ausschluss eines Strafgefangenen von religiösen Veranstaltungen KG Berlin, Beschluss vom 11.1.2016 (2 Ws 303/15 Vollz)

Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüf...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Berlin, Kammergericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: De Gruyter 2020
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 67, Pages: 1-5
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.
ISBN:3110645777
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645774