Förderung von kirchl. Schwangerschaftskonfliktberatung. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 (3 C 2.14)
Aus §§ 3 und 8 SchKG ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers...
Autor Corporativo: | |
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Tipo de documento: | Recurso Electrónico Artigo |
Idioma: | Alemão |
Verificar disponibilidade: | HBZ Gateway |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Publicado em: |
2019
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Em: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2019, Volume: 65, Páginas: 414-422 |
Acesso em linha: |
Volltext (Verlag) |
Resumo: | Aus §§ 3 und 8 SchKG ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung anderer Beratungsstellen, ist dieser Träger bei der öffentlichen Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 3 SchKG) zu berücksichtigen, wenn eine relevante Nachfrage für seine Beratung zu erwarten ist. Das Landesrecht hat ausgerichtet am jeweiligen Beratungsbedarf nach § 4 Abs. 3 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 4 SchKG) sicherzustellen, dass das geförderte Angebot den Erfordernissen der weltanschaulichen Vielfalt und Wohnortnähe genügt. |
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ISBN: | 3110582155 |
Obras secundárias: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110582154 |