Umsatzsteuersatz für Erlöse eines Trauer- und Hochzeitsredners, 14 K982/20

1. Leistungen eines Trauerredners fallen nicht unter dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, wenn der maßgebliche Zweck der Tätigkeit nicht darin besteht, den Trauernden ein Recht an der Rede einzuräumen, sondern der Trauerredner die Rede gemeinsam mit den Trauernden....

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Autore principale: FG Baden-Württemberg (Autore)
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Pubblicazione: 2022
In: Kirche & Recht
Anno: 2022, Volume: 28, Fascicolo: 1, Pagine: 129
Altre parole chiave:B Art.98 MwStSystRl
B § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 lit. A u. C UStG
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:1. Leistungen eines Trauerredners fallen nicht unter dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, wenn der maßgebliche Zweck der Tätigkeit nicht darin besteht, den Trauernden ein Recht an der Rede einzuräumen, sondern der Trauerredner die Rede gemeinsam mit den Trauernden.
2. Trauerredner sind dann, wenn bei dem Begräbnis die Rede im Vordergrund steht, grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen. Der Trauerredner verbindet Elemente des Brauchtums und der Seelsorge miteinander und wird somit nicht künstlerisch tätig. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen auch für Hochzeitsredner.
3. Im Streitfall fehlte den Trauer- und Hochzeitsreden die erforderliche Gestaltungshöhe, sodass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nach Auffassung des Senats nicht in Betracht kam.
(Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
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