Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, M 2712020

Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs nach § 8 Abs. 2 KAGO ist regelmäßige zu verneinen. Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn anders wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen ist.

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: KAGH (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2022
In: Kirche & Recht
Jahr: 2022, Band: 28, Heft: 1, Seiten: 133
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B § 8 Abs. 2 KAGO
B §§ 26, 25, 29 MA VO
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs nach § 8 Abs. 2 KAGO ist regelmäßige zu verneinen. Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn anders wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen ist.
(Amtlicher Leitsatz)
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht