Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, M 2712020
Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs nach § 8 Abs. 2 KAGO ist regelmäßige zu verneinen. Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn anders wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen ist.
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
2022
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In: |
Kirche & Recht
Jahr: 2022, Band: 28, Heft: 1, Seiten: 133 |
IxTheo Notationen: | SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
§ 8 Abs. 2 KAGO
B §§ 26, 25, 29 MA VO B Rechtsprechung |
Zusammenfassung: | Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs nach § 8 Abs. 2 KAGO ist regelmäßige zu verneinen. Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn anders wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen ist. (Amtlicher Leitsatz) |
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ISSN: | 0947-8094 |
Enthält: | Enthalten in: Kirche & Recht
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