Ordnungsgemäße Durchführung des Zustimmungsverfahrens zur Erinstellung, 2 MV 13/20

1. Ob die ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe für ihre Zustimmungsverweigerung den Anforderungen des Katalogs in § 34 MA VO genügen, wird grundsätzlich nicht vom Dienstgeber, sondern vom zuständigen Kirchlichen Arbeitsgericht im Wege des Zustimmungsverweigerungsverfahrens überp...

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Auteur principal: KAG Bayern (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publié: 2022
Dans: Kirche & Recht
Année: 2022, Volume: 28, Numéro: 1, Pages: 133
Sujets non-standardisés:B §§ 33, 34 MA VO
B Jurisprudence
Description
Résumé:1. Ob die ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe für ihre Zustimmungsverweigerung den Anforderungen des Katalogs in § 34 MA VO genügen, wird grundsätzlich nicht vom Dienstgeber, sondern vom zuständigen Kirchlichen Arbeitsgericht im Wege des Zustimmungsverweigerungsverfahrens überprüft (,,Definitionsmacht"). Es ist nicht erforderlich, dass die gegenüber dem Dienstgeber angegebenen Gründe schlüssig sind.
2. Es liegt kein Fall der offensichtlichen Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung vor, wenn die Zustimmung mit der Begründung verweigert wird, der Dienstgeber müsse vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters erst die Kurzarbeit vorhandener Mitarbeiter - ganz oder teilweise - beenden oder unterbrechen.
(Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contient:Enthalten in: Kirche & Recht