Öffentliche Belange des Denkmalschutzes zu Gunsten einer Kirche. VG München. Urteil vom 24.3.2010 (M 9 K 09.3305)

Die Belange des Denkmalschutzes stehen einem Bauvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstört, sondern schon, wenn ein Außenbereichsvorhaben (hier: Rindermaststall eines landwirtschaftlichen Betriebs) den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkma...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: VG München (VerfasserIn)
Körperschaft: Bayern Verfassungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2014, Band: 55, Seiten: 185-190
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
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