Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche. BGH, Urteil vom 4.2.2010 (4 StR 394/09)

Das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche erstreckt sich nur auf Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, und nicht auf das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat. Eine Pflicht zur Belehru...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesrepublik, Bundesgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: De Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 64-65
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Testimony
B Jurisdiction
B stopp
B Right to withhold testimony
B Witness
B Criminal law
B Clergy
Description
Summary:Das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche erstreckt sich nur auf Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, und nicht auf das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat. Eine Pflicht zur Belehrung über dieses Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht; das Gericht darf regelmäßig davon ausgehen, dass der Zeuge sein Recht zur Zeugnisverweigerung kennt. Dies gilt für den Geistlichen eines fremden Landes jedenfalls dann, wenn er sich in Deutschland dauerhaft aufhält und hier eine Gemeinde betreut.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946