Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche. BGH, Urteil vom 4.2.2010 (4 StR 394/09)
Das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche erstreckt sich nur auf Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, und nicht auf das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat. Eine Pflicht zur Belehru...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
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Published: |
de Gruyter
2014
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 64-65 |
Summary: | Das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche erstreckt sich nur auf Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, und nicht auf das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat. Eine Pflicht zur Belehrung über dieses Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht; das Gericht darf regelmäßig davon ausgehen, dass der Zeuge sein Recht zur Zeugnisverweigerung kennt. Dies gilt für den Geistlichen eines fremden Landes jedenfalls dann, wenn er sich in Deutschland dauerhaft aufhält und hier eine Gemeinde betreut. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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