Kommentar zu: Herabwürdigung religiöser Lehrer, OGH Österreich, Urteil vom 11.12.2013, 15 0s 52/12d
Mit Kommentar von Wakolbinger, Doris; In Fragen des religiösen Glaubens trifft den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach...
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Формат: | Print Статья |
Язык: | Неопределённый язык |
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Опубликовано: |
2015
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В: |
Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Год: 2015, Том: 62, Выпуск: 1, Страницы: 156-169 |
Нормированные ключевые слова (последовательности): | B
Религия (мотив)
/ Право (мотив)
/ Верховный суд
/ Судопроизводство (мотив)
/ Österreich
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Индексация IxTheo: | SB Каноническое право |
Другие ключевые слова: | B
Свобода слова
B Судопроизводство (мотив) B Österreich B Хуление Бога |
Итог: | Mit Kommentar von Wakolbinger, Doris; In Fragen des religiösen Glaubens trifft den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach ein weiterer, jedoch nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Es ist im Einzelfall festzu stellen, ob die getroffenen Einschränkungen einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und ob sie verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel waren. Jene, welche von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch machen, egal ob als Mitglied einer religiösen Mehrheit oder Minderheit, können zwar nicht darauf vertrauen, in diesem Bereich von jeglicher Kritik ausgenommen zu sein. Sie haben die Zurückweisung ihrer religiösen Ansichten durch andere zu akzeptieren und zu tolerieren, selbst angesichts der Verbreitung religiöser Doktrinen, die ihrem eigenen Glaubensverständnis widersprechen. Wenn strafrechtliche Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über eine Religion nicht im Allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen, und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, kann ein auf solche Gesetzesbestimmungen gestützter Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein. Handelt es sich nicht bloß um Äußerungen oder Ansichten, die als verstörend, schockierend oder provokant aufgefasst werden müssen, sondern um einen ungerechtfertigten und beleidigenden Angriff auf die Glaubensgemeinschaft -etwa durch Beleidigung des Propheten Mohammed -, ist eine strafrechtliche Verurteilung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz gegen beleidigende Angriffe auf Angelegenheiten anzusehen, die von einem Gläubigen als heilig eingestuft werden. Aufgrund der zwischen Art 9 EMRK und Art 10 EMRK bestehenden Wechselwirkung und der fallbezogen durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiter zugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Art 9 EMRK nicht betroffen ist. OGH 11. 12. 2013, 15 Os 52/12d |
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ISSN: | 1560-8670 |
Второстепенные работы: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
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