Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als einfacher Abwägungsfaktor?: Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Egenberger (C-414/16)

Die Konfessionszugehörigkeit als grundsätzliche Einstellungsbedingung durch kirchliche Arbeitgeber schien durch § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG als Ausformung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gedeckt. Generalanwalt Tanchev hält das in seinen Schlussanträgen vom 09.11.2017 zur Auslegung des Art. 4 Abs....

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主要作者: Schuhmann, Alexander (Author)
格式: Print Article
語言:German
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出版: 2017
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2017, 卷: 5, 發布: 6, Pages: 179-184
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B 信仰告白
B 新教教會
B 歐洲法
B 教會勞工法
B 教會機構
B 工作
B 自決權
實物特徵
總結:Die Konfessionszugehörigkeit als grundsätzliche Einstellungsbedingung durch kirchliche Arbeitgeber schien durch § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG als Ausformung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gedeckt. Generalanwalt Tanchev hält das in seinen Schlussanträgen vom 09.11.2017 zur Auslegung des Art. 4 Abs. 2 der RL 2000/78/EG, zu deren Umsetzung das AGG ergangen ist, für europarechtswidrig. Wegen der Brisanz der Entscheidung für die Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber sollen die Schluss- anträge im Folgenden einer kritischen Würdigung unterzogen und anhand des Art. 17 Abs. 1 AEUV aufgezeigt werden, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auch im Europarecht seinen Platz hat.
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen