Keine Entschädigung für überlange kirchengerichtliche Verfahren, Gerichtsbescheid vom 18.06.2018 - 0135/3-2018

1. Im evangelischen Kirchenrecht fehlt es für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer an einer Anspruchsgrundlage. § 198 GVG ist auf Verfahren vor dem Kirchengericht und dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht anwendbar. 2. Der kirchliche Rechtsschutz ist auc...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2018
In: Kirche & Recht
Jahr: 2018, Band: 24, Seiten: 301
IxTheo Notationen:SD Evangelisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Evangelische Kirche
B Kirchenrecht
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Im evangelischen Kirchenrecht fehlt es für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer an einer Anspruchsgrundlage. § 198 GVG ist auf Verfahren vor dem Kirchengericht und dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht anwendbar. 2. Der kirchliche Rechtsschutz ist auch nicht um eine Norm mit dem materiellen Gehalt des § 198 GVG ergänzungsbedürftig. Im Gegenteil stellte dieser materiellrechtliche Entschädigungsanspruch einen Fremdkörper im kirchlichen Recht dar und kann auch aus diesem Grund nicht ohne einen ausdrücklichen Anwendungsbefehl des kirchlichen Gesetzgebers in kirchliches Recht übernommen werden. (Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht