Religionsunterricht

Art. 7 GG. Der Religionsunterricht in Deutschland ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz abgesichert. Als ordentliches Lehrfach ist er den übrigen Schulfächern gleichgestellt. Schüler können sich aber aus Gewissensgründen abmelden

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Bibliographische Detailangaben
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2016
In: Stichwort
Jahr: 2016, Band: 243, Seiten: 48
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Deutschland
B Deutschland Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
B Religionsunterricht
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 804
Beschreibung
Zusammenfassung:Art. 7 GG. Der Religionsunterricht in Deutschland ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz abgesichert. Als ordentliches Lehrfach ist er den übrigen Schulfächern gleichgestellt. Schüler können sich aber aus Gewissensgründen abmelden
Enthält:Enthalten in: Stichwort