Die Notwendigkeit von "Kirchenklauseln" am Beispiel des TzBfG

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) trat am 01.01.2001 in Kraft und löste das bis dahin gültige Beschäftigungsförderungsgesetz (Besch FG) ab, das im Abschnitt Teilzeitarbeit eine Kirchenklausel enthielt. Diese kirchliche Öffnungsregelung wurde jedoch nicht in das TzBfG überführt; sie ist ein...

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Главный автор: Götz, Andreas 1983- (Автор)
Формат: Print Статья
Язык:Немецкий
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Опубликовано: 2013
В: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Год: 2013, Том: 1, Выпуск: 3, Страницы: 98-102
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Трудовое право
Описание
Итог:Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) trat am 01.01.2001 in Kraft und löste das bis dahin gültige Beschäftigungsförderungsgesetz (Besch FG) ab, das im Abschnitt Teilzeitarbeit eine Kirchenklausel enthielt. Diese kirchliche Öffnungsregelung wurde jedoch nicht in das TzBfG überführt; sie ist ein markanter und relevanter Unterschied zum Besch FG sowie ein Grund, der zur BAG-Entscheidung vom 25.03.2009 führte. In dem Prozess vertrat die kirchliche Einrichtung u. a. die Auffassung, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auch Ausnahmeregelungen in tarifdispositiven Gesetzen rechtfertige. Gesetze, die nur eine tarifvertragliche Öffnungsklausel enthalten, bedürften einer verfassungskonformen Auslegung, sonst erfahre das Selbstbestimmungsrecht der Kirche in der Befristungsregelung eine nicht zulässige Beschränkung. Das BAG folgte dieser Argumentation nicht, weshalb seit 2009 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az. 2 BvR 2047/09) anhängig ist. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Kirchenklauseln im TzBfG notwendig sind.
ISSN:2196-0119
Второстепенные работы:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen