Wahlanfechtung und Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts, Urteil vom 07.07.2017 - M 01/2016

1. Es stellt einen absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts dar, wenn entgegen § 20 Abs. 2 S. 1 KAGO die beisitzenden Richter nicht in alphabetischer Reihenfolge an der mündlichen Verhandlung mitwirken. 2. Zieht sich ein Verfahren über mehrere Verhandl...

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Main Author: KAGH (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 2017
In: Kirche & Recht
Year: 2017, Volume: 23, Pages: 247
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Labor courts
B Holy See (motif) Motif
B Church labor law
Description
Summary:1. Es stellt einen absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts dar, wenn entgegen § 20 Abs. 2 S. 1 KAGO die beisitzenden Richter nicht in alphabetischer Reihenfolge an der mündlichen Verhandlung mitwirken. 2. Zieht sich ein Verfahren über mehrere Verhandlungstage und ist ein beisitzender Richter an einem Verhandlungstag verhindert, tritt an die Stelle des verhinderten Richters derjenige, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht. Davon abweichend kann gemäß § 20 Abs. 2 S. 3 KAGO bei unvorhergesehener Verhinderung des Vorsitzenden ein Richter herangezogen werden, der am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat. 3. Bei Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Revisionsunrteil entsteht kein "neues Verfahren" i. S. d. § 20 Abs. 2 KAGO. Durch Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Verfahren in der Lage wieder eröffnet, in der es sich befunden hat, als die Verhandlung vor dem Erlass des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde. 4. Findet eine Stimmauszählung nicht im angekündigten Wahllokal, sondern in einem anderen nahegelegenen Raum statt, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl i. S. d. § 11 Abs. 5 S. 1 MAVO vor. (Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht