Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht wegen Begründungsmängeln unzulässig ("Burkini"), Beschluss vom 09.11.2016 - 1 BvR 3237/13
1. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist eine Prozessstandschaft dergestalt, dass ein Kind die Verletzung der Grundrechte seiner Eltern geltend macht, unzulässig. 2. Ein Kläger ist auch dann noch rechtsschutzbedürftig, wenn der angegriffene Hoheitsakt nur in dem Zeitraum Bestand hatte, in welchem...
Autor Corporativo: | |
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Tipo de documento: | Print Artigo |
Idioma: | Alemão |
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Publicado em: |
2017
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Em: |
Kirche & Recht
Ano: 2017, Volume: 23, Páginas: 88 |
Classificações IxTheo: | SB Direito canônico |
Outras palavras-chave: | B
Liberdade de religião
B Alemanha Bundesverfassungsgericht B Jurisprudência |
Resumo: | 1. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist eine Prozessstandschaft dergestalt, dass ein Kind die Verletzung der Grundrechte seiner Eltern geltend macht, unzulässig. 2. Ein Kläger ist auch dann noch rechtsschutzbedürftig, wenn der angegriffene Hoheitsakt nur in dem Zeitraum Bestand hatte, in welchem das bundesverfassungsgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Eine Verfassungsbeschwerde kann damit auch auf nachträgliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Hoheitsakts gerichtet sein. 3. Die nicht näher begründete Behauptung, das Tragen eines Burkini im Schwimmunterricht genüge nicht islamischen Bekleidungsvorschriften, sowie ferner, die Teilnahmepflicht am koedukativen Schwimmunterrischt sei aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes vom parlamentarischen Gesetzgeber zu regeln, ist unsubstantiiert und führt daher zu Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde |
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ISSN: | 0947-8094 |
Obras secundárias: | Enthalten in: Kirche & Recht
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