Baugenehmigung für eine Moschee und Rücksichtnahmeangebot. Beschluss vom 17.05.2011 (14 L 218/11)

Leitsatz: Eine Moschee ist als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke auch in einer baurechtlichen Gemengelage aus allgemeinen Wohngebiet, Mischgebiet und Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Zur Frage, ob die für eine bestimmte Moschee erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschrif...

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Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Verwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 2015
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2015, Band: 57, Seiten: 393-411
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Baurecht
B Religionsfreiheit
B Islam
B Religion
B Rechtsprechung
B Moschee
B Recht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Eine Moschee ist als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke auch in einer baurechtlichen Gemengelage aus allgemeinen Wohngebiet, Mischgebiet und Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Zur Frage, ob die für eine bestimmte Moschee erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere das Rücksichtsnahmegebot verstößt
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946