Streik in kirchlichen Einrichtungen. Urteil vom 23.03.2011 - (2 Sa 83/10)

Leitsatz: 1. In kirchlichen Einrichtungen besteht kein generelles Streikverbot bzw. Verbot sonstiger Arbeitsniederlegungen. Dies folgt weder aus den Grundsätzen des Arbeitskampfrechts noch aus Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV iVm Art. 4 GG. 2. Auch ein Aussperrungsverzicht des sozialen Gegenspielers mach...

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Corporate Author: Hamburg, Landesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2015
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 57, Pages: 278-295
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Right to strike
B State law of churches
B Law
B Labor law
B Place of work
B Religion
B Corporation under public law
B UNISON
Description
Summary:Leitsatz: 1. In kirchlichen Einrichtungen besteht kein generelles Streikverbot bzw. Verbot sonstiger Arbeitsniederlegungen. Dies folgt weder aus den Grundsätzen des Arbeitskampfrechts noch aus Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV iVm Art. 4 GG. 2. Auch ein Aussperrungsverzicht des sozialen Gegenspielers macht einen Streik nicht unverhältnismäßig. Dem kirchlichen Arbeitgeber stehen effektive Verteidigungsmöglichkeiten jenseits der Aussperrung zur Verfügung. 3. Verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter - wie z.B. die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie - können Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche haben. 4. Der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung führt noch nicht zu einem Überwiegen des Rechts auf kirchliche Selbstbestimmung gegenüber der Arbeitskampffreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Dies gilt auch für das Wesen der Dienstgemeinschaft. 5. Wenn sich ein kirchlicher Arbeitgeber zum tarifvertraglichen System als Konfliktlösungsmodell bekennt - wie die Möglichkeit, vom sozialen Gegenspieler bestreikt zu werden - hinzunehmen. 6. Besondere Einschränkungen des Streikrechts im Bereich "verkündigungsnaher" Tätigkeit wie z.B. beim ärztlichen Personal in kirchlichen Krankenhäusern - sind nicht anzunehmen. Insoweit sind die allgemeinen Regeln über Notdienste zur Patientenversorgung anzuwenden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946