Streik in kirchlichen Einrichtungen. Urteil vom 23.03.2011 - (2 Sa 83/10)
Leitsatz: 1. In kirchlichen Einrichtungen besteht kein generelles Streikverbot bzw. Verbot sonstiger Arbeitsniederlegungen. Dies folgt weder aus den Grundsätzen des Arbeitskampfrechts noch aus Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV iVm Art. 4 GG. 2. Auch ein Aussperrungsverzicht des sozialen Gegenspielers mach...
Corporate Author: | |
---|---|
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2015
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 57, Pages: 278-295 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Right to strike
B State law of churches B Law B Labor law B Place of work B Religion B Corporation under public law B UNISON |
Summary: | Leitsatz: 1. In kirchlichen Einrichtungen besteht kein generelles Streikverbot bzw. Verbot sonstiger Arbeitsniederlegungen. Dies folgt weder aus den Grundsätzen des Arbeitskampfrechts noch aus Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV iVm Art. 4 GG. 2. Auch ein Aussperrungsverzicht des sozialen Gegenspielers macht einen Streik nicht unverhältnismäßig. Dem kirchlichen Arbeitgeber stehen effektive Verteidigungsmöglichkeiten jenseits der Aussperrung zur Verfügung. 3. Verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter - wie z.B. die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie - können Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche haben. 4. Der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung führt noch nicht zu einem Überwiegen des Rechts auf kirchliche Selbstbestimmung gegenüber der Arbeitskampffreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Dies gilt auch für das Wesen der Dienstgemeinschaft. 5. Wenn sich ein kirchlicher Arbeitgeber zum tarifvertraglichen System als Konfliktlösungsmodell bekennt - wie die Möglichkeit, vom sozialen Gegenspieler bestreikt zu werden - hinzunehmen. 6. Besondere Einschränkungen des Streikrechts im Bereich "verkündigungsnaher" Tätigkeit wie z.B. beim ärztlichen Personal in kirchlichen Krankenhäusern - sind nicht anzunehmen. Insoweit sind die allgemeinen Regeln über Notdienste zur Patientenversorgung anzuwenden. |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|