Entscheidung vom 01.12.2010 - B 1214/09
Dem Gesetzgeber eines zur Neutralität in religiösen bzw. religionsrechtlichen Fragen verpflichteten Staates ist es verwehrt , entgegen dem Selbstverständnis von Betroffenen eine faktisch nicht vorhandene, von theologischen Kriterien nicht hinreichend gestützte Einheit im Wege der Verweigerung des Er...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Plöchl
2011
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In: |
Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2011, Volume: 58, Pages: 192-209 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Austria B Islam B Neutrality |
Summary: | Dem Gesetzgeber eines zur Neutralität in religiösen bzw. religionsrechtlichen Fragen verpflichteten Staates ist es verwehrt , entgegen dem Selbstverständnis von Betroffenen eine faktisch nicht vorhandene, von theologischen Kriterien nicht hinreichend gestützte Einheit im Wege der Verweigerung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu verfügen. Aus Artikel 15 StGG kann nicht abgeleitet werden, dasss nur eine einzige rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft - sei es in Form einer Bekenntnisgemeinschaft, sei es in Form einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft - bestehen darf. Weder aus dem Wortlaut des Art I IslamG, wonach den Anhängern des Islam die Anerkennung als Religionsgemeinschaft gewährt wird, noch aus jenem des § 1 leg cit, der die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islam an dem Zeitpunkt der Errichtung wenigstens einer Kultusgemeinde knüpft, kann der Schluss gezogen werden, dass es nur eine einzige islamische Religionsgesellschaft bzw. Bekenntnisgemeinschaft geben darf. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung zwingend aus § 1 IslamV, wonach die Anhänger des Islam die Bezeichnung "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich" führen. Diese Regelungen sind vielmehr bei verfassungskonformen Verständnis dahingehend auszulegen, dass eine Vertretung aller Anhänger des Islam durch eine (islamische) "Einheitsgemeinde" nicht vorgegeben ist, und stehen somit dem - von den Voraussetzungen des BekGG und des Anerkennungsgesetzes abhängigen - Bestand einer weiteren islamischen Religionsgemeinschaft nicht entgegen. Mit der Abweisung des Antrags eines Kulturvereins der Aleviten auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft hat die Behörde den Bestimmungen des IslamG und der IslamV einen verfassungswidrigen, dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Religionsfreiheit widersprechenden Inhalt unterstellt und das IslamG, das IslamV sowie die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG somit in einer dem Art 9 EMRK widersprechenden Weise angewendet. Der Kulturverein der Aleviten ist daher durch die Untersagung der Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Religionsfreiheit verletzt worden. Die - vor dem Hintergrund der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2010, G 58/10, G 59/10, bereinigten Rechtslage - verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung des § 11 Religionsgemeinschaft voraus. Da bei dem Kulturverein der Aleviten diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat durch die Abweisung des Antrags auf Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden |
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ISSN: | 1560-8670 |
Contains: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
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