Urteil vom 28.03.1996 - Os 27, 28/96
Das rituelle Schächten von Schlachttieren stellt sowohl für die Angehörigen der israelitischen Religionsgesellschaft als auch der islamischen Glaubensgemeinschaft einen Akt der Religionsausübung dar, der nicht als unsittlich zu werten ist. Es handelt sich dabei um ein sozial adäquates Verhalten, das...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
2001
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In: |
Schächten
Year: 2001, Pages: 211-215 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Austria B Ritual slaughter |
Summary: | Das rituelle Schächten von Schlachttieren stellt sowohl für die Angehörigen der israelitischen Religionsgesellschaft als auch der islamischen Glaubensgemeinschaft einen Akt der Religionsausübung dar, der nicht als unsittlich zu werten ist. Es handelt sich dabei um ein sozial adäquates Verhalten, das die Rechtswidrigkeit ausschließt. Das Schlachten von Tieren nach den religiösen Vorschriften der Mohamedaner [sic!] und der Juden erfüllt daher den Tatbestand des Vergehens der Tierquälerei nicht. Dies gilt für das ganze Bundesgebiet, da die Tierschutzbestimmungen der Länder die Sozialadäquanz einer anerkannten Religionsübung nicht (partiell) zu beseitigen vermögen |
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ISBN: | 3925845852 |
Contains: | Enthalten in: Schächten
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