Die Aufhebung des Verbots der kirchlichen Trauung vor der standesamtlichen Eheschließung in Deutschland

Das Deutsche Reich hatte 1875 die obligatorische Zivilehe eingeführt und zu ihrer Durchsetzung das Verbot der kirchlichen Voraustrauung vor der standesamtlichen Eheschließung erlassen. Dieses staatliche verbot der kirchlichen Voraustrauung wurde durch Gesetz der Bundesrepublik Deutschland zum 01.01....

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Bibliographic Details
Main Author: Mussinghoff, Heinrich 1940- (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Libreria Ed. Vaticana 2010
In: "Iustitia et iudicium" ; 2
Year: 2010, Pages: 991-1004
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Marriage law
B Law
B State
B Legislation
B Wedding ceremony
B Civil status law
B Marriage
B Sakramentenrecht
B Constitutional law
B Germany
B Standesamt
Description
Summary:Das Deutsche Reich hatte 1875 die obligatorische Zivilehe eingeführt und zu ihrer Durchsetzung das Verbot der kirchlichen Voraustrauung vor der standesamtlichen Eheschließung erlassen. Dieses staatliche verbot der kirchlichen Voraustrauung wurde durch Gesetz der Bundesrepublik Deutschland zum 01.01.2009 aufgehoben. Dieses Verbot wiedersprach dem Grundrecht der Religionsfreiheit, weil es die Spendung des Sakramentes der Ehe von dem vorhergehenden Akt der standesamtlichen Eheschließung abhängig macht. Deshalb ist die Aufhebung des Verbotes folgerichtig. Nun verleiht aber nur die standesamtliche Eheschließung die bürgerlichen Wirkungen der Ehe; das bedeutet, wer nur kirchlich veheiratat ist, gilt nach staatlichem Recht als unverheiratat. Die deutschen Bischöfe drängen also darauf, dass die kirchliche Trauung nach der standesamtlichen Eheschließung stattfindet, damit die bürgerlichen Folgen der Eheschließung eintretetn. Die deutschen Bischöfe haben deshalb ein "nihil obstat" des Ortsordinarius für die rein kirchliche Trauung eingeführt, das nur in seltenen Ausnahmefällen gewährt wird
ISBN:8820983516
Contains:Enthalten in: "Iustitia et iudicium" ; 2