Urteil vom 11.07.2003 - 10 K 1794/01: Genehmigung einer islamischen Bekenntnisschule

Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren...

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Κύριος συγγραφέας: VG Stuttgart (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Άρθρο
Γλώσσα:Γερμανικά
Έλεγχος διαθεσιμότητας: HBZ Gateway
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Έκδοση: 2004
Στο/Στη: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Έτος: 2004, Τόμος: 17, Σελίδες: 580
Σημειογραφίες IxTheo:SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Ισλάμ (μοτίβο)
B Νομολογία (μοτίβο)
B Κατηχητικό Σχολείο
B Γερμανία (ΛΔΓ, μοτίβο)
Περιγραφή
Σύνοψη:Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorlegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die eine solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichts nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist.
ISSN:0934-8603
Περιλαμβάνει:Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht