Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04: Befristung Arbeitsvertrag - Sachgründe der Befristung
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Hat ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung mit einer Klage nach § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht und schließen die Parteien nach Zustellung der Klage einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, liegt darin zugleich der konkludent...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
2005
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2005, Volume: 22, Pages: 401 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Labor contract |
Summary: | Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Hat ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung mit einer Klage nach § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht und schließen die Parteien nach Zustellung der Klage einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, liegt darin zugleich der konkludente Vorbehalt, dass der neue befristete Arbeitsvertrag nur gelten soll, wenn nicht bereits wegen der Unwirksamkeit der vorangegangenen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Wird der befristete Folgevertrag nach Einreichung, aber vor Zustellung der Befristungskontrollklage abgeschlossen, kann wegen der fehlenden Kenntnis des Arbeitgebers von der Klageerhebung ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der konkludenten Vereinbarung eines Vorbehalts ausgegangen werden. 2. Die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Absatz I TzBfG sachlich rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung in § 14 Absatz I 2 TzBfG ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen. Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung: Fortführung der bisherigen Rechtsprechung: vgl. zu Orientierungssatz 1: BAG (10. 3. 2004), NZA 2004, NZA Jahr 2004 Seite 925 = EzA TzBfG § 14 Nr. 9 = DB 2004, DB Jahr 2004 Seite 1434; vgl. zu Orientierungssatz 2: BAG (6. 11. 1996), NZA 1997, NZA Jahr 1997 Seite 1222 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. AP BGB § 620 188 = EzA BGB § 620 Nr. 146. TzBfG §§ TZBFG § 14 TZBFG § 14 Absatz I, TZBFG § 17 S. 1. 1. Schließen die Parteien nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist dieser nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt vereinbart, dass er nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund der vorangegangenen unwirksamen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. 2. Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Absatz I 2 TzBfG ist nicht abschließend. Auch sonstige, vor In-Kraft-Treten des Teilzeit und Befristungsgesetzes von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe können eine Befristung nach § 14 Absatz I TzBfG rechtfertigen |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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