Urteil vom 12.05.2005 - 2 AZR 159/04: Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin - Zustimmung des Integrationsamts
1. Die Regelung des § 91 SGB IX gilt auch für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung bereits dann erklären, wenn die Zustimmungsentscheidung vom Integrationsamt im Sinne...
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Tipo di documento: | Stampa Articolo |
Lingua: | Tedesco |
Verificare la disponibilità: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Pubblicazione: |
2005
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In: |
Neue juristische Wochenschrift
Anno: 2005, Volume: 58, Fascicolo: 48, Pagine: 3514 |
Notazioni IxTheo: | SB Diritto canonico |
Altre parole chiave: | B
Licenziamento
B Diritto del lavoro B Giurisprudenza <motivo> B Diritto B Disabilità |
Riepilogo: | 1. Die Regelung des § 91 SGB IX gilt auch für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung bereits dann erklären, wenn die Zustimmungsentscheidung vom Integrationsamt im Sinne des § 91 Absatz III SGB IX "getroffen" ist und das Integrationsamt sie dem Arbeitgeber mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat. Anders als bei einer ordentlichen Kündigung bedarf es der Zustellung der - schriftlichen - Entscheidung des Integrationsamts vor dem Zugang der Kündigungserklärung nicht. § 91 SGB IX enthält eine von § 88 SGB IX abweichende, speziellere Regelung. 3. Die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts muss im Zeitpunkt ihrer mündlichen Mitteilung an den Arbeitgeber nicht schriftlich vorliegen; es reicht aus, dass sie tatsächlich "getroffen" worden war. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) |
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ISSN: | 0341-1915 |
Comprende: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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