Verletzung der Schulpflicht aus religiösen Motiven, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 Ss 311/04
Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt...
Collectivité auteur: | |
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Type de support: | Imprimé Article |
Langue: | Langue indéterminée |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Publié: |
2009
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Dans: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2009, Volume: 47, Pages: 136-140 |
Classifications IxTheo: | SB Droit canonique |
Sujets non-standardisés: | B
Législation scolaire
B Scolarité obligatoire B Jurisprudence |
Résumé: | Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt der "Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens" entgegen. Die Einhaltung der vom demokratischen Gesetzgeber als Recht gesetzten und mit der Verfassung im Einklang stehenden Normen steht nicht im Belieben des sich auf eine religiöse Überzeugung berufenden Einzelnen. Die von den staatlichen Schulen zu beachtende Verpflichtung zu Neutralität und Toleranz stellt gerade sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contient: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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