Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf dem Kirchendach, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04

Leitsätze: 1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende...

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Kaituhi rangatōpū: Württemberg-Baden Verwaltungsgerichtshof (Author)
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I whakaputaina: 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Huānga: 47, Pages: 258-270
Further subjects:B Baurecht
B Rechtsprechung
B Kirchenbau
B Denkmalschutz
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Leitsätze: 1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Dieser rechtliche Maßstab folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG (BW.DSchG) einerseits und nach § 12 DSchG (BW.DSchG) eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem § 15 DSchG (BW.DSchG) andererseits. 2. Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds einer Kulturdenkmals vorliegt, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946