Stiftung im linksrheinischen Rheinland, Beschluss vom 29.08.2005 - 7 B 12/05

Ist eine lange vor In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes abgeschlossener historischer Vorgang zu bewerten und festzustellen, welche Rechtsfolgen die seinerzeit geltenden Vorschriften damals herbeigeführt haben (hier: Auswirkungen des französischen Rechts auf Stiftungen...

Whakaahuatanga katoa

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Kaituhi rangatōpū: Deutschland Bundesverwaltungsgericht (Author)
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I whakaputaina: 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Huānga: 47, Pages: 306-310
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Rechtskraft
B Rechtsfolge
B Rechtsprechung
B Stiftung
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Ist eine lange vor In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes abgeschlossener historischer Vorgang zu bewerten und festzustellen, welche Rechtsfolgen die seinerzeit geltenden Vorschriften damals herbeigeführt haben (hier: Auswirkungen des französischen Rechts auf Stiftungen während der Zugehörigkeit des linksrheinischen Rheinlands zu Frankreich), liegt nicht eine eigene, am geltenden Verfassungsrecht zu messende Rechtsanwendung, sondern die Feststellung von Tatsachen vor. Die Frage, wie französisches Recht in einer bestimmten historischen Situation tatsächlich angewendet worden ist, kann Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Eine öffentlich-rechtliche Stiftung nichtkirchlichen Charakters oder eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts kann nicht ohne staatliche Beteiligung den Stiftungszweck ändern oder sich zu einer kirchlichen Einrichtung wandeln.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946