Stiftung im linksrheinischen Rheinland, Beschluss vom 29.08.2005 - 7 B 12/05
Ist eine lange vor In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes abgeschlossener historischer Vorgang zu bewerten und festzustellen, welche Rechtsfolgen die seinerzeit geltenden Vorschriften damals herbeigeführt haben (hier: Auswirkungen des französischen Rechts auf Stiftungen...
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Reo: | Undetermined language |
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I whakaputaina: |
2009
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Huānga: 47, Pages: 306-310 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Rechtskraft
B Rechtsfolge B Rechtsprechung B Stiftung |
Whakarāpopototanga: | Ist eine lange vor In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes abgeschlossener historischer Vorgang zu bewerten und festzustellen, welche Rechtsfolgen die seinerzeit geltenden Vorschriften damals herbeigeführt haben (hier: Auswirkungen des französischen Rechts auf Stiftungen während der Zugehörigkeit des linksrheinischen Rheinlands zu Frankreich), liegt nicht eine eigene, am geltenden Verfassungsrecht zu messende Rechtsanwendung, sondern die Feststellung von Tatsachen vor. Die Frage, wie französisches Recht in einer bestimmten historischen Situation tatsächlich angewendet worden ist, kann Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Eine öffentlich-rechtliche Stiftung nichtkirchlichen Charakters oder eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts kann nicht ohne staatliche Beteiligung den Stiftungszweck ändern oder sich zu einer kirchlichen Einrichtung wandeln. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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