Befangenheit eines Richters, Beschluss vom 02.12.2004 - I ZR 92/02

Leitsätze: Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit...

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企業作者: Deutschland Bundesgerichtshof (Author)
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語言:Undetermined language
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出版: 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, 卷: 46, Pages: 360-361
Further subjects:B 宗教性
B 中立
B 司法判決
B 法官
實物特徵
總結:Leitsätze: Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946