Befangenheit eines Richters, Beschluss vom 02.12.2004 - I ZR 92/02
Leitsätze: Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit...
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格式: | Print Article |
語言: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
出版: |
2009
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, 卷: 46, Pages: 360-361 |
Further subjects: | B
宗教性
B 中立 B 司法判決 B 法官 |
總結: | Leitsätze: Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu einer Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann für sich allein niemals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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