Kosten einer Erstkommunionsfeier als sonstiger Unterhaltsbedarf, Urteil vom 17.10.2003 - 21 F 203/02
Leitsatz: Aufwendungen für eine Erstkommunionsfeier sind nicht Bestandteil des sogenannten Tabellenunterhalts, sondern als sonstiger Bedarf des Kindes, beschränkt auf die angemessenen Kosten, vom Unterhaltungspflichtigen zu erstatten. Der erstattungsfähige Kostenaufwand umfasst die eigentliche Kommu...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
2008
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2008, Band: 44, Seiten: 267-268 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Sozialrecht
B Erstkommunion B Rechtsprechung B Zuschuss B Unterhaltspflicht |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Aufwendungen für eine Erstkommunionsfeier sind nicht Bestandteil des sogenannten Tabellenunterhalts, sondern als sonstiger Bedarf des Kindes, beschränkt auf die angemessenen Kosten, vom Unterhaltungspflichtigen zu erstatten. Der erstattungsfähige Kostenaufwand umfasst die eigentliche Kommunionsbekleidung, nicht aber die für den alltäglichen Gebrauch bestimmte Bekleidung, die unter Heranziehung des Regelunterhalts zu beschaffen ist. Bewirtungskosten, die über den durch die Einladung des engsten Familienkreises veranlassten Aufwand hinausgehen, sind nicht erstattungsfähig. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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