Kosten einer Erstkommunionsfeier als sonstiger Unterhaltsbedarf, Urteil vom 17.10.2003 - 21 F 203/02

Leitsatz: Aufwendungen für eine Erstkommunionsfeier sind nicht Bestandteil des sogenannten Tabellenunterhalts, sondern als sonstiger Bedarf des Kindes, beschränkt auf die angemessenen Kosten, vom Unterhaltungspflichtigen zu erstatten. Der erstattungsfähige Kostenaufwand umfasst die eigentliche Kommu...

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Körperschaft: AG Aachen (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2008, Band: 44, Seiten: 267-268
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Sozialrecht
B Erstkommunion
B Rechtsprechung
B Zuschuss
B Unterhaltspflicht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Aufwendungen für eine Erstkommunionsfeier sind nicht Bestandteil des sogenannten Tabellenunterhalts, sondern als sonstiger Bedarf des Kindes, beschränkt auf die angemessenen Kosten, vom Unterhaltungspflichtigen zu erstatten. Der erstattungsfähige Kostenaufwand umfasst die eigentliche Kommunionsbekleidung, nicht aber die für den alltäglichen Gebrauch bestimmte Bekleidung, die unter Heranziehung des Regelunterhalts zu beschaffen ist. Bewirtungskosten, die über den durch die Einladung des engsten Familienkreises veranlassten Aufwand hinausgehen, sind nicht erstattungsfähig.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946