Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Beschluss vom 16.12.2003 - 2 L 239/01

Leitsatz: 1. Die Schulpflicht kann nicht durch den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden, die nicht staatlich genehmigt ist. 2. Das Elternrecht hat keinen Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag. Es wird durch die allgemeine Schulpflicht verfassungsgemäß eingeschränkt. 3. A...

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Autor Corporativo: Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: 2008
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2008, Volume: 44, Páginas: 406-410
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Direito escolar
B Elternrechte
B Direito de educação
B Liberdade religiosa
B Jurisprudência
B Obrigação escolar
B Liberdade de consciência
Descrição
Resumo:Leitsatz: 1. Die Schulpflicht kann nicht durch den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden, die nicht staatlich genehmigt ist. 2. Das Elternrecht hat keinen Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag. Es wird durch die allgemeine Schulpflicht verfassungsgemäß eingeschränkt. 3. Auch Glaubens- und Gewissensfreiheit geben keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht. 4. Die staatlichen Schulen dürfen keine "missionarische" Schule sein. Die Kinder müssen unbeschadet der religiösen Ausrichtung ihres Elternhauses in die Schulgemeinschaft integriert werden und dürfen weder rechtlich noch praktisch dem Zwang ausgesetzt werden, von ihnen abgelegte Erziehungsziele als verbindlich anzuerkennen.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946