Besprechung zu: EuGHMR, Urteil vom 14.06.2007 - 77.703/01, Svyato-Mykhaylivska Parafiya /. Ukraine
Die Nichtregistrierung einer Statutenänderung betreffend den Jurisdiktionswechsel einer orthodoxen Kultusgemeinde durch die staatlichen Behörden verletzt die Religionsfreiheit. Das ukrainische Religionsgesetz bietet mangels Vorhersehbarkeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 9...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
2008
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In: |
Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Jahr: 2008, Band: 55, Seiten: 110-122 |
IxTheo Notationen: | SE Orthodoxes Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Öffentliches Recht
B Menschenrecht B Religionsfreiheit B Grundrecht B Ukraine B Verfassungsrecht B Georgisch-Orthodoxe Kirche |
Zusammenfassung: | Die Nichtregistrierung einer Statutenänderung betreffend den Jurisdiktionswechsel einer orthodoxen Kultusgemeinde durch die staatlichen Behörden verletzt die Religionsfreiheit. Das ukrainische Religionsgesetz bietet mangels Vorhersehbarkeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 9 EMRK. Religiöse Vereinigungen können nach ihrem eigenen Ermessen die Art der Aufnahme ihrer Mitglieder und des Ausschlusses bisheriger Mitglieder festlegen. Ihre innere Struktur und die Regelung ihrer Mitgliedschaft sind Instrumente, mit denen Überzeugungen ausgedrückt und religiöse Traditionen bewahrt werden. Die Bewertung der Legitimität dieser Instrumente durch den Staat widerspricht der Religionsfreiheit. |
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ISSN: | 1560-8670 |
Enthält: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
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