Ersatzschulfinanzierung, Urteil vom 30.04.2003 - 2 A 10258/039
Leitsätze: 1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden. 2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 Priv...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
2007
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 43, Seiten: 250-257 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Privatschule
B Schulrecht B Finanzlage B Rechtsprechung B Rheinland-Pfalz B Schulpflicht |
Zusammenfassung: | Leitsätze: 1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden. 2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unberührt. 3. § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen. 4. Die zur Abdeckung des Unterrichts-Solls einer Schule erforderliche Zahl an Lehrern (§ 29 Abs. 4 PrivSchG) ist anhand der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu ermitteln. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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