Steuersatz für die Erhebung von Kirchensteuer als Zuschlag pauschalierter Lohnsteuer, Urteil vom 07.12.1994 - I R 26/93

Leitsätze: 1. § 3 Abs. 1 NW.KiStG ist dahin zu verstehen, dass keiner Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht. Dies gilt auch für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer. 2. Für das Jahr 1986 fehlt es in Nordrhein-Westfalen an einem wirksamen...

Description complète

Enregistré dans:  
Détails bibliographiques
Collectivité auteur: Deutschland Bundesfinanzhof (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
Vérifier la disponibilité: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
En cours de chargement...
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publié: 1998
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 1998, Volume: 32, Pages: 446-454
Classifications IxTheo:SD Droit ecclésial protestant
Sujets non-standardisés:B Église protestante
B Nordrhein-Westfalen
B Décision
B Jurisprudence
B Législation sur l’impôt ecclésiastique
B Impôt ecclésiastique
B Droit fiscal
Description
Résumé:Leitsätze: 1. § 3 Abs. 1 NW.KiStG ist dahin zu verstehen, dass keiner Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht. Dies gilt auch für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer. 2. Für das Jahr 1986 fehlt es in Nordrhein-Westfalen an einem wirksamen Kirchensteuerbeschluss, durch den der Steuersatz für die Erhebung der ev. Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer auf 7 von Hundert festgesetzt wird. Deshalb ist auch insoweit der auf 9 von Hundert festgesetzte Steuersatz maßgebend. 3. Ein Arbeitgeber kann nicht als Steuerschuldner für evangelische Kirchensteuer in Anspruch genommen werden, die als Zuschlag zu einer pauschalierten Lohnsteuer erhoben wird, die die Lohneinkünfte von Arbeitnehmern betrifft, die nachweislich nicht der Evangelischen Kirche angehören. 4. Durch das System der Lohnsteuerpauschalierung wird die persönliche Kirchensteuerpflicht von Arbeitnehmern erweitert. 5. Die Schätzung der evangelischen Kirchensteuer in Höhe von 7 % der pauschalierten Lohnsteuer aller Arbeitnehmer ist nicht durch § 162 AO 1977 gedeckt. 6. Dem Arbeitgeber ist die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu führen, dass bestimmte Arbeitnehmer nicht Mitglied der Kirche sind. Das Finanzgericht hat nach seiner freien Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein geführter Nachweis ausreicht.
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946