Loyalitätspflicht einer Lehrerin an katholischer Privatschule, Urteil vom 08.04.1991 - 9 Sa 72/90
Leitsätze: Mängel bei der Beteiligung der Mitarbeitervertretung im Kündigungsverfahren können dem Arbeitgeber ausnahmsweise dann zugerechnet werden, wenn er sie durch unsachgemäßes eigenes Verhalten (hier: ungewöhnlich zögerliche Einleitung des Beteiligungsverfahrens) herbeigeführt hat. Eine Lehreri...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1996
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1996, Band: 29, Seiten: 85-90 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Lehrer
B Loyalitätsobliegenheit B Kirchliches Dienstrecht B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung B Kündigung B Mitarbeitervertretung B Recht B Katholische Schule |
Zusammenfassung: | Leitsätze: Mängel bei der Beteiligung der Mitarbeitervertretung im Kündigungsverfahren können dem Arbeitgeber ausnahmsweise dann zugerechnet werden, wenn er sie durch unsachgemäßes eigenes Verhalten (hier: ungewöhnlich zögerliche Einleitung des Beteiligungsverfahrens) herbeigeführt hat. Eine Lehrerin an einer katholischen Privatschule, die im Rahmen einer von ihr anberaumten Pressekonferenz ihre intimen Beziehungen zu einem an derselben Schule tätigen Priester offen legt, macht sich schon durch dieses Vorgehen einer die Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflicht schuldig. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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