Sperrzeit nach Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses, Urteil vom 10.05.1989 - S 12 Ar 187/86
Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
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Veröffentlicht: |
1994
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1994, Band: 27, Seiten: 142-145 |
IxTheo Notationen: | SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Staatskirchenrecht
B Sozialrecht B Kirchliches Dienstrecht B Kündigung B Wiederverheiratete Geschiedene |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 119 AFG keine Sperrzeit ein, da die Erzieherin mit der Eheschließung nur ihre durch die Verfassung (Art. 1, 4, 6 GG) geschützten Rechte verwirklicht. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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