Sperrzeit nach Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses, Urteil vom 10.05.1989 - S 12 Ar 187/86

Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: SG Münster (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1994
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1994, Band: 27, Seiten: 142-145
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Staatskirchenrecht
B Sozialrecht
B Kirchliches Dienstrecht
B Kündigung
B Wiederverheiratete Geschiedene
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 119 AFG keine Sperrzeit ein, da die Erzieherin mit der Eheschließung nur ihre durch die Verfassung (Art. 1, 4, 6 GG) geschützten Rechte verwirklicht.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946