Kritik eines kirchlichen Sektenbeauftragten an einer anderen Religionsgemeinschaft, Beschluss vom 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
Leitsätze: Für Klagen und Anträge gegen eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Kirche auf Widerruf oder Unterlassung kritischer Äußerungen über eine andere Glaubensgemeinschaft ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein solcher Widerrufs- oder Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
1998
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 32, Pages: 107-129 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Freedom of opinion B Religious freedom B Sect B Commissioner B Universelles Leben e.V |
Summary: | Leitsätze: Für Klagen und Anträge gegen eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Kirche auf Widerruf oder Unterlassung kritischer Äußerungen über eine andere Glaubensgemeinschaft ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein solcher Widerrufs- oder Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich nur von der Glaubensgemeinschaft selbst, aber nicht von deren einzelnen Mitgliedern geltend gemacht werden. Die Berechtigung zu kritischen Äußerungen einer Kirche gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften ergibt sich aus der Religionsfreiheit. Sie bedarf auch für Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts keiner weiteren gesetzlichen Grundlage. Auch scharfe und überspitzte Äußerungen verletzten die betroffene Glaubensgemeinschaft nicht in ihrem Grundrecht der freien Religionsausübung, wenn ausreichende tatsächliche Grundlagen für abwertende Urteile über Lehre und Praktiken der anderen Glaubensgemeinschaft feststellbar sind. Eine Überschreitung des Rechts der religiösen Meinungsäußerungsfreiheit ist nur dann gegeben, wenn das Motiv der Herabsetzung oder Schmähung offenkundig darin liegt, die betroffene Glaubensgemeinschaft durch solche Äußerungen in der Öffentlichkeit bloßzustellen und wenn demgegenüber die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund tritt. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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