Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04

Leitsätze: 1. Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und a...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Hessen Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2006
In: Kirche & Recht
Jahr: 2006, Band: 12, Seiten: 218
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Finanzlage
B Rechtsprechung
B Kindergarten
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: 1. Für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zuständig, wenn allein ihre kreisangehörigen Gemeinden in eigener Trägerschaft Kindergärten betreiben und auch Kindergärten kirchlicher Träger fördern, ohne jedoch selbst zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden zu sein. 2. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dieser Verpflichtung weder dadurch entziehen, dass er sich auf eine Gleichbehandlung des eine Förderung begehrenden freien Trägers mit anderen (freien und öffentlichen) Trägern beruft, die ebenfalls keine Förderung von ihm erhalten. 3. Bei der Ermessensentscheidung sind alle im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einem freien Träger kann nicht allein deswegen eine Förderung versagt werden, weil in seinem Kindergarten ein spezielles Erziehungskonzept (hier: Waldorfpädagogik) verfolgt wird, soweit dadurch die gesetzlich bestimmten Erziehungsziele nicht gefährdet werden. 4. Es besteht keine Verpflichtung zur Förderung einer Überkapazität. 5. Der freie Träger hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht nicht.
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht