Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04
Leitsätze: Die Meinungsverschiedenheit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes ist - jedenfalls für sich genommen - nicht ausreichend, die Alleinsorge der Mutter als die für das Kindeswohl beste Lösung anzusehen. Zwar ist eine wichtige Aufgabe der Eltern, ihrem Kind ethische Wertvorstellu...
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Hōputu: | Print Tuhinga |
Reo: | German |
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I whakaputaina: |
2006
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, Huānga: 12, Pages: 87 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Elternrechte
B Erziehung B Kind B Rechtsprechung B Katholische Erziehung B Deutschland Bundesgerichtshof B Erziehungsauftrag B Kindertaufe |
Whakarāpopototanga: | Leitsätze: Die Meinungsverschiedenheit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes ist - jedenfalls für sich genommen - nicht ausreichend, die Alleinsorge der Mutter als die für das Kindeswohl beste Lösung anzusehen. Zwar ist eine wichtige Aufgabe der Eltern, ihrem Kind ethische Wertvorstellungen zu vermitteln und es zu einem angemessenen Sozialverhalten zu erziehen. Dies kann, muss aber nicht notwendig durch eine frühzeitige und feste Orientierung in einem bestimmten Glauben oder an einer bestimmten Konfession erfolgen. Zudem könnte dem Anliegen, das Kind - etwa im Hinblick auf seine christlich-katholische Umgebung - bereits taufen zu lassen, durch eine Entscheidung nach § 1628 BGB Rechnung getragene werden. Im Übrigen könnten auch solche weitergehenden ("Alltags"-)Probleme, die in der unterschiedlichen religiösen Ausrichtung der Eltern begründet sind, durch eine Teilübertragung des Sorgerechts gelöst werden. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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